IBAN-Namensabgleich ab Oktober: Was Sie jetzt wissen müssen

Banken müssen ab 9. Oktober 2025 vor der Freigabe einer Überweisung prüfen, ob der eingegebene Empfängername zur IBAN des Zielkontos passt („Empfängerüberprüfung“/Verification of Payee, VOP). Diese Pflicht gilt für Überweisungen generell, nicht nur für Instant Payments. Lesen Sie, worauf auch NPOs besonders achten müssen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Gilt das nur im Online-Banking?
Nein. Die Prüfung muss unmittelbar vor der Autorisierung erfolgen – unabhängig vom genutzten Kanal – und umfasst auch papiergestützte Zahlungsaufträge am Schalter, sofern der Zahler anwesend ist. Die VOP wird unentgeltlich bereitgestellt; zusätzliche Gebühren sind unzulässig.

Wie schnell kommt die Rückmeldung?
Die Rückmeldung erfolgt innerhalb von Sekunden; Zahler:innen sehen vor der Freigabe den Hinweis, ob Name und IBAN zusammenpassen.

Was passiert bei Abweichungen?
Bei fehlender Übereinstimmung müssen Banken vor Autorisierung informieren, dass die Zahlung auf ein Konto gehen könnte, dessen Inhaber nicht dem angegebenen Empfänger entspricht; Zahlende können die Überweisung trotz Warnhinweis autorisieren.

Gilt das auch für „normale“ SEPA-Überweisungen?
Ja. Branchenquellen stellen klar, dass die Pflicht nicht auf Instant Payments begrenzt ist, sondern alle SEPA-Überweisungen umfasst.

Zeitplan für Instant-Payments
Empfangen von Instant Payments in Euro seit 9. Januar 2025, Senden ab 9. Oktober 2025; Entgelte für Instant-Payments dürfen nicht höher sein als für herkömmliche Überweisungen.

Spezialfall „juristische Personen“ (hilfreich für NPOs/Vereine):
Für Organisationen können zusätzlich EUID, Steuernummer oder LEI als eindeutige Identifikatoren genutzt werden, wenn diese im System der Empfängerbank hinterlegt sind; die Empfängerbank prüft dann IBAN gegen diesen Identifier.

Bündelzahlungen (z. B. Sammelüberweisungen)
Nicht-Verbraucher (also Unternehmen/Organisationen) können bei gebündelten Aufträgen auf die Empfängerüberprüfung verzichten – mit jederzeitigem Recht, diese wieder zu aktivieren.

Konkrete To-dos für NPOs/Vereine

  1. Exakte Kontoinhaber-Bezeichnung prüfen und vereinheitlichen (Briefkopf, Rechnungen, Website, Mandatsformulare), damit Name = Bankstammdaten.
  2. Optionale Organisations-Identifier hinterlegen/nutzen (EUID/LEI/Steuernummer), falls Ihre Bank das unterstützt – reduziert Fehlalarme bei langen/komplexen Namen.
  3. Zahlungsläufe prüfen: Wenn Sie regelmäßig Sammelaufträge senden, entscheiden Sie bewusst, ob Sie die Empfängerüberprüfung für Bündelaufträge nutzen oder (gemäß Gesetz) abbedingen möchten.
  4. Interne Prozesse & Kommunikation anpassen: Weisen Sie Spender:innen/Partner:innen darauf hin, den exakten Empfängernamen zu verwenden; kündigen Sie an, dass bei Abweichungen Warnhinweise erscheinen können.

Haftung & Rückerstattung

Wenn Zahlungsdienstleister ihre Pflichten aus Art. 5c nicht erfüllen und dadurch ein Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt wird, muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Betrag unverzüglich erstatten und das Konto wiederherstellen; bei ordnungsgemäßer Erfüllung von Art. 5c besteht keine Haftung für Überweisungen an unbeabsichtigte Empfänger bei fehlerhaftem Kundenidentifikator.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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Quellen

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